by Anna-Christin Wundsam3 min min read

Checkliste: Das können Freelancer und Freiberufler von der Steuer absetzen

21 Nov 25
Blog Image
Übersicht
icon
21 Nov 25by Anna-Christin Wundsam
Teile dies

Checkliste: Diese Betriebsausgaben vergessen Freelancer und Freiberufler häufig

Steuern möchte jeder Freiberufler gerne sparen. Aber welche Ausgaben können abgesetzt werden? Das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben. Als Freiberufler darfst du alle Ausgaben, die eindeutig betrieblich sind, von der Steuer absetzen. Manche Ausgaben kannst du voll, andere nur anteilig abziehen – etwa wenn sie sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (z. B. Handy oder Internet).

Um bei möglichen Prüfungen durch das Finanzamt gut vorbereitet zu sein, solltest du einige Grundregeln beachten:

  • Trenne private und geschäftliche Ausgaben klar und nachvollziehbar.

  • Kaufe möglichst bei B2B-Händlern ein, das erhöht die Transparenz und Glaubwürdigkeit deiner Ausgaben.

  • Bewahre für jede Betriebsausgabe die passenden Belege auf – besonders Kassenzettel gehen schnell verloren, daher am besten direkt digitalisieren.

Versicherungen und das Arbeitszimmer sind bekannte Betriebsausgaben, die häufig abgesetzt werden. Es gibt jedoch viele weitere Kosten, die oft übersehen werden. Daher haben wir dir eine Liste mit Ausgaben zusammengestellt, die besonders häufig vergessen werden. Neben unserer Liste kann auch ein Buchhaltungsprogramm dabei helfen, Ausgaben zu erkennen und in die richtige Steuerkategorie einzuordnen: Die besten Buchhaltungsprogramme für Freelancer im Vergleich.

Liste der Betriebsausgaben

 

Mitgliedsbeiträge

Wenn du etwa in der IHK oder Mitglied in einem Berufsverband sind, können die Jahresbeiträge bei der Steuererklärung geltend machen.

Weiterbildung, Seminare, Fachliteratur

Die Kosten für Weiterbildungen und Seminare können abgesetzt werden – genauso wie Fachliteratur. Dazu zählen auch E-Books und Fachmagazine.

Kosten für Steuerberater und Buchhaltungssoftware

Wenn du die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nimmst oder eine Buchhaltungssoftware nutzt, gehören die dafür entstehenden Kosten ebenfalls zu den Betriebsausgaben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel

Oft werden kleine Anschaffungen übersehen, wie:

  • Tastaturen, Mäuse, Headsets

  • Rucksäcke oder Taschen für Arbeitsmaterial

  • Büromaterial

  • Kamera- oder Mikrofonzubehör

Auch Software-Abos, Kosten für deinen Internetauftritt oder Cloud-Speicher sind absetzbar. Es lohnt sich daher, alle laufenden Abonnements regelmäßig zu überprüfen. Du kannst bis zur Grenze von 800 € netto Ausgaben geltend machen. Wenn du mehr ausgegeben hast, erfolgt eine schrittweise Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Fahrtkosten und Dienstreisen

Auch Freiberufler können Fahrtkosten und Dienstreisen steuerlich geltend machen. Wichtig ist lediglich, alle Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren. Alternativ kannst du auch die Kilometerpauschale nutzen.

Kosten für gemischte Nutzung

Telefon, Internet oder Kfz werden von vielen Freelancern auch privat genutzt. Trotzdem kannst du die Kosten anteilig von der Steuer absetzen. Ein realistischer beruflicher Anteil von etwa 50–70 % wird in der Regel akzeptiert, es gibt aber keine pauschale Akzeptanzquote.

Bankgebühren und Versandkosten

Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, private und geschäftliche Ausgaben klar zu trennen. Am einfachsten gelingt das mit einem eigenen Geschäftskonto. Der Vorteil: Die Kontogebühren kannst du als Betriebsausgaben absetzen. Auch wenn sie heute meist gering sind, solltest du sie nicht vergessen. Ebenso oft übersehen werden Porto- und Versandkosten – auch diese lassen sich vollständig absetzen.

Vorweggenommene Betriebsausgaben

Auch Anschaffungen, die vor der Gründung getätigt wurden, können abgesetzt werden. Hast du bis zu zwei Jahre vorher etwa einen Laptop gekauft oder eine Marktrecherche durchgeführt, kannst du diese Kosten geltend machen. Auch Software oder eine professionelle Gründungsberatung zählen dazu.

Vorsicht: Unterschiede nach Art der Buchführung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Art deiner Buchführung. Die meisten Freiberufler nutzen die einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Das ist unkompliziert: 

Du darfst Betriebsausgaben dann absetzen, wenn du die Rechnung bezahlt hast.

Das erleichtert vieles.

Aufwendiger ist die doppelte Buchführung mit Bilanz, die eher bei größeren Unternehmen notwendig ist. Dort gilt:

Du kannst nur die Waren und Materialien absetzen, die im betreffenden Jahr tatsächlich verbraucht wurden.

Für die meisten Freiberufler ist die EÜR die einfache und praktische Lösung. Wenn du in einem freien Beruf tätig bist (z. B.z. B. als Journalist:in, Hebamme oder Übersetzer:in), gilt eine großzügige Regelung: Freiberufler können eine EÜR abgeben, solange ihr Umsatz unter 800.000€ oder ihr Gewinn unter 80.000€ liegt.

Einige Freelancer zählen jedoch nicht zu den Freiberuflern. Sie gelten als gewerblich tätig, das ist zum Beispiel im IT- oder Marketing-Bereich oft der Fall. Gewerbliche Selbstständige müssen eine doppelte Buchführung führen und eine Bilanz erstellen. Dabei gilt für Solo-Selbstständige die gleiche Regelung: Wer unter den Grenzwerten von 800.000 € Umsatz oder unter 80.000 € Gewinn liegt, kann eine EÜR abgeben. Einige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind zur Bilanzierung verpflichtet.

Klingt kompliziert? Hier eine Übersicht:

RechtsformEÜR möglich?Bilanz erforderlich?
Freiberufler (z. B. Journalist:in, Designer:in, Übersetzer:in, Ärzt:in) Ja, unabhängig von Umsatz/Gewinn Nein
Gewerblicher Solo-Selbstständige (z. B. IT-Dienstleistungen, Marketing, Onlinehandel) Ja, solange Umsatz 800.000 € oder Gewinn 60.000 € Nein
Gewerblicher Solo-Selbstständiger über Grenzwert Nein Ja
Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) Nein Ja, muss aber nicht veröffentlicht werden
Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG) Nein Ja

Wenn du unsicher bist, ob du freiberuflich oder gewerblich arbeitest, solltest du beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater nachfragen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Welche Ausgaben können nicht geltend gemacht werden?

Ausgaben können nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie eindeutig mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Kosten aus dem privaten Bereich – wie Lebensmittel, Kleidung, die auch privat getragen wird, oder ein Friseurbesuch – sind vollständig nicht abzugsfähig. Auch auf Geschäftsreisen gilt: Nur der berufliche Teil zählt. Private Aktivitäten wie Museum, Theater oder zusätzliche Urlaubstage können nicht berücksichtigt und müssen selbst bezahlt werden.

Außerdem dürfen Bußgelder und Strafen grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dazu gehören Strafzettel, Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen, auch wenn sie im Rahmen deiner beruflichen Tätigkeit angefallen sind. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Fehlverhalten steuerlich begünstigt wird. Prinzipiell gilt: Nur Ausgaben mit klarem, nachweisbarem beruflichen Bezug sind steuerlich relevant.

Die wichtigsten Fragen zu Betriebsausgaben

Eine abschließende Liste gibt es nicht. Grundsätzlich kannst du alle Ausgaben abziehen, die eindeutig Ihrer geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Dabei gilt der Grundsatz der Angemessenheit: Die Kosten müssen in Art und Höhe zum Unternehmen passen.

Das Finanzamt hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Ein Mercedes-AMG dürfte für einen Freelancer mit 65.000€ Jahresumsatz daher kaum als angemessener Firmenwagen gelten.

Pauschalen sind feste Beträge, die du ohne Belege von der Steuer absetzen kannst. Das spart Zeit und Aufwand. Sie lohnen sich jedoch nur, wenn Ihre tatsächlichen Kosten nicht höher sind als die Pauschale.

Beispiel: Als Journalist:in darfst du eine Betriebsausgabenpauschale von 30 % deines Umsatzes, maximal 2.455€, ansetzen – ganz ohne Einzelnachweise. Hast du jedoch höhere tatsächliche Kosten, solltest du diese einzeln angeben, um mehr abzusetzen.

Als Selbstständige oder Freiberufler gibst du deine Betriebsausgaben häufig in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) an. Dort trägst du alle geschäftlichen Kosten in den passenden Kategorien ein – zum Beispiel für Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Versicherungen.

Beispiel: Hast du ein neues Laptop gekauft, erscheint dieser Betrag in der EÜR unter „Abschreibungen“ oder bei Anschaffungskosten unterhalb der GWG-Grenze direkt als „geringwertiges Wirtschaftsgut“.

Ähnliche Artikel